Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Verein für Menschen- und Völkerrecht a. G. – kurz- VfMV a. G., ist eine organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von lebenden Männer und Frauen und/ oder juristischen Vereinigungen, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter rechtlich, wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder auf Gegenseitigkeit und Selbsthilfe besteht.
1. Ziele des Vereines
1. Rechtlicher Schutz gegenüber Behörden und Verwaltungen und daraus folgend, rechtliche Unterstützung bei Übergriffen und Zwangsmaßnahmen.
2. Hilfestellung bei Korrespondenzen gegenüber Gerichten und Verwaltungseinrichtungen.
3. Seminare und Schulungen, damit die Männer und Frauen lernen, ihre Rechte
wahrzunehmen.
4. Schaffung von Organisationsstrukturen für eine Wiederbelebung/Wiederherstellung von Gemeindestrukturen, als Basis der Gemeinsamkeit und des gegenseitigen Nutzens.
5. Schaffung von Sicherheitsstrukturen für mobile und immobile Vermögenswerte und Hinterlegung im „unveräußerbaren Sondervermögen“ des Vereines.
2. Haftung des Vereines
1) Gemäß den Statuten haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.
2) Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein, bzw. in der Folge jeweils einen Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser beträgt mindestens einhundertzwanzig Euro.
3) Das Vereinsmitglied kann nicht stellvertretend für den Verein in die Haftung genommen werden.
4) Es besteht keinerlei Nachschusspflicht für Vereinsmitglieder.
5) Die Vereinsmitglieder sind in allen Belangen von Haftung freigestellt, mit Ausnahme des bei Ihrem Eintritt, bzw. in der Folge zu leisteten Mitgliedsbeiträgen.
3. Vereinsgebühren
1) Die jährlichen anfallenden Gebühren, sind der Mitgliedsbeitrag und/oder die Gebühren für die eingetragenen Vermögenswerte, bzw. deren Nutzung.
2) Der Verein erhebt keine sonstigen Gebühren zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, es sei denn, es stehen außergewöhnliche Aufgaben oder Leistungen an, die dies erfordern. Hierzu bedarf es eines Beschlusses durch die Mitglieder.
3) Sollte der Verein in Zukunft ein Objekt erwerben können, welches als Eigentum des Verein zu betrachten wäre, sind der Erwerb und die Domizilierungsgebühren für die
übertragenen Vermögenswerte in Abhängigkeit zur Art des Vermögenswertes, durch einen Beschluss der Mitglieder zu beschließen.
4. Kapitalstruktur des Vereines
1) Der Verein verfügt über Bankkonten zum bargeldlosen Zahlungsverkehr und Rücklage, sowie über eine Handkasse für den Bargeldverkehr, welche einer Begrenzung von 1.000 Euro unterliegt. Weitere Unterkonten für die Vereinsmitglieder können errichtet werden.
2) Um den Verein perspektivisch, wirtschaftlich und finanziell stabil aufstellen zu können, besteht der Erwerb von Anteilsscheinen zu 100 Euro; 500 Euro oder 1.000 Euro. Der Erwerb, die Verwaltung und mögliche Ausschüttungen, werden in einem separaten Vertrag, in Verbindung mit einem Emmissionsprospekt, geregelt.
5. Organe des Vereines
1. Vorstand
2. Vorstand
3. Revisionsstelle
4. Mitglieder
6. Arbeitsweise des Vereines
1) Die Umsetzung der Ziele gemäß Pos.1 erfolgt nach den Prinzipen des BGB und HGB, nach den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmannes.
2) Mobile und immobile Vermögenswerte
2) Der kann Vermögenswerte der Vereinsmitglieder erwerben und verwahren, diese sind im unveräußerbaren Sondervermögen des Vereines zu sichern.
2) Gleichzeitig überträgt der Verein die erworbenen Vermögenswerte zur zeitlich unbegrenzten Nutzung an beliebige Vereinsmitglieder per Nutzungsvertrag.
3) Der Nutzungsvertrag regelt die unbegrenzte Nutzungsdauer durch Einmalzahlung, oder eine monatliche Ratenzahlung in Form einer Miete oder Pacht für die gesamte Vertragslaufzeit.
4) Die Verwaltung bestimmt im Zweifel den Nutzer der erworbenen Vermögenswerte.
7. Liquide Mittel
1) Mittels Partizipationsscheinen(Anteilsscheinen) kann ein Vereinsmitglied dem vereinseigenem Investitionsfond beitreten und ausschließlich an diesem Fond stimmberechtigte Anteile erwerben und im vereinseigenem Investitionsfond einlegen. Mittels Laufzeitvereinbarung ist die Festlegung im Fond vertraglich vereinbart. Vor Ablauf der Festlegungsfrist ist die Freigabe und Umtausch in ein äquivalentes Zahlungsmittel nicht möglich.
2) Die Inhaber der Partizipationsscheine (Anteilsscheine)besitzen keine Stimme in der Generalversammlung, die Partizipationsscheine (Anteilsscheine) sind jedoch dividendenberechtigt.
3) Die Partizipationsscheine (Anteilsscheine)werden verzinst. Die Zinsen werden jährlich zum 20.12. gezahlt.
4) Die Höhe der Zinsen wird durch Beschluss in der Generalversammlung festgelegt.
5) Die Partizipationsscheine (Anteilsscheine)sind in Nennwerten von 100,-; 500,- und 1.000,- Euro erhältlich.
6) Die Partizipationsscheine (Anteilsscheine) sind keine Zahlungsmittel, können jedoch jederzeit durch den Verein in Euro und/oder andere Währungen für Investitionen getauscht werden.
7) Die Partizipationsscheine (Anteilsscheine) können kreditiert werden.
8. Vereinskonto
1) Jedes Vereinsmitglied kann ein persönliches Vereinskonto einrichten.
2) Auf dieses Konto hat allein das Vereinsmitglied Zugriff, sowie berechtigte Erben im Todesfalle des Vereinsmitgliedes, wenn diese in die Mitgliedschaft eintreten.
3) Das Vereinskonto kann verschiedene Unterkonten, in denen die Vermögenswerte, P-Scheine, Kredite, fällige Rechnungen und Dokumente geführt werden, besitzen.
4) Die verzeichneten Vermögenswerte sind im Konto „unveräußerbares Vereins-Sondervermögen“ in ihrer Gesamtheit nach Art und Standort registriert.
5) Sämtliche Vermögenswerte, die ein Vereinsmitglied in den Verein einbringen möchte, sind zusätzlich im persönlichen Vereinskonto des jeweiligen Vereinsmitgliedes zu führen.
9.Kontozugriff*
1) Das Vereinsmitglied kann mittels Benutzername und Passwort auf sein Konto zugreifen. Benutzername und Passwort werden in der Begrüßungs-E-Mail, mitgeteilt.
2) Benutzername und Passwort sind sofort nach Erhalt über das Programm zu ändern und gegen Verlust zu schützen.
3) Kontozugriff ist ausschließlich über die Webseite des Vereines möglich.
* z. Z. noch nicht eingerichtet
sofern die für den Vermögenswert zu entrichtenden Domizilierungsgebühren entrichtet sind.
10. Domizilierungsverträge
1) Sämtliche durch das Vereinsmitglied in den Verein einzubringenden Vermögenswerte, werden mittels Domizilierungsvertrag erfasst und im Konto „unveräußerbares Vereins-Sondervermögen“ geführt.
2) Parallel hierzu werden diese im persönlichen Vereinskonto des Vereinsmitgliedes lediglich zur Information gelistet.
3) Vermögenswerte, die aus verschiedenen Zubehörteilen bestehen, beispielsweise Brunnen-Bohrgeräte oder Baugerüste usw., können zu einem Set zusammengefasst und danach das Set in einem Domizilierungsvertrag erfasst werden.
4) Zum Set gehörende Teile sind in einer Liste zu erfassen und zu beschreiben.
5) Übertragung von Immobilien erfolgt mittels notarieller Schenkungsurkunde oder per notariellen Kaufvertrag. Ein Domizilierungsvertrag wird dann nicht erstellt, wohl aber eine Domizilierungsurkunde.
6) Jeder einzelne Vermögenswert oder Set unterliegt einer jährlichen Domizilierungsgebühr. Die Höhe der Gebühr ist auf der Webseite des Vereines unter dem Menüpunkt „Gebühr“* verzeichnet. * noch nicht verfügbar
11. Nutzungsverträge
1) Innerhalb von 30 Tagen nach Domizilierung sind die Vermögenswerte per Nutzungsvertrag zur Nutzung durch das Vereinsmitglied, an diesen zu vermieten.
2) Die Mietgebühr richtet sich nach der dem Vereinsmitglied auf seinem Vereinskonto gutgeschriebenen Summe, beim Erwerb des Vermögenswertes.
3) Die Mietgebühr ist eine einmalige Zahlung, bzw. eine monatliche Rate oder Pacht des Vereinsmitgliedes über die gesamte Vertragslaufzeit.
12. Laufzeit der Verträge
1) Die Vertragslaufzeit ist im Regelfalle zeitlich nicht begrenzt und besteht über den Tod des Vereinsmitgliedes hinaus fort, wenn dieser für den Fall seines Ablebens einen Verfügungsberechtigten benannt hat, oder Erben durch geeignete Dokumente den Nachweis der Erbschaft begründen können.
2) Die Laufzeit der Verträge wird jährlich mittels der jeweiligen Vertragsurkunden bestätigt,
13 Kündigung der Verträge
Unbefristet laufende Verträge sind in der Regel nicht kündbar, weder durch den Verein noch durch das Vereinsmitglied. (siehe hierzu auch Pos.-11)
Einzelheiten hierzu sind in den jeweiligen Verträgen festgelegt.
14. Verwendung der Vereinsbeiträge
Das Kapital dient dem Verein für Veranstaltungen, für Büromaterialen, Werbung, Internetauftritt und zur Bildung von Rücklagen.
15. Verwendung der Reinerträge
1) Reinerträge entstehen ausschließlich im Fond und sind gemäß der Festlegung in den Statuten wie folgt zu verwenden:
a. durch Beschluss in der Generalversammlung und zur Sicherung des Fortbestands des Vereines
b. zur Bildung Stärkung und Stabilisierung des genannten Fonds
c. zur Verteilung als Dividenden
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Position nichtig sein oder nichtig werden, werden nicht die Geschäftsbedingungen insgesamt nichtig. Die nichtige Position ist durch eine gültige Position zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung dem nahe kommt, was mit diesen Geschäftsbedingungen zwischen den Vertrag schließenden Parteien ursprünglich mit ihrer Formulierung bezweckt werden sollte.
17. Gerichtsstand und Geltungsbereich
Gerichtsstand des Vereines ist Leipzig-Deutschland.
Der Gerichtsstand für das „unveräußerliche Sondervermögen“ und des Fonds ist Schärding-Österreich
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sämtliche mit dem Verein geschlossene Verträge gelten weltweit
Leipzig, den 20.12.2012
gez. 1.Vorstand Dieter Weser
Der Verein VfMV - hilft Ihnen wirksam mobile und immobile Werte zu sichern.
Der Verein VfMV - wird Sie niemals zur Herausgabe oder Bestätigung von Bankdaten auffordern.
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Der Verein VfMV - wird keinerlei Auskünfte über Geschäftsbeziehungen geben.
Der Verein VfMV - vertritt ausschließlich die Interessen seiner Mitglieder
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