Verein für Menschen & Völkerrecht
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Satzung des nicht eingetragenen Vereins –

VfMV a. G.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein für Menschen- und Völkerrecht“ kurz „VfMV“ a. G.
(2) Er hat seinen Sitz und seinen Gerichtstand in Leipzig
(3) Er ist zurzeit nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung von lebenden Männern und Frauen, natürlichen und juristischen Personen, zur Wahrnehmung und zum Schutze ihrer Rechte.             Der Zweck des Vereins besteht auch in der Bereitstellung von Seminaren und Schulungen für die Vereinsmitglieder, damit sie lernen, Ihre Rechte selbst wahrzunehmen.                                                                        Die Aufgaben bestehen in der Gegenseitigen Unterstützung bei dem Verfassen des Schriftverkehrs gegenüber den öffentlichen Einrichtungen, und gegebenenfalls den juristischen Beistand zu bilden. 

Im Weiteren  bieten wir die Prüfung und rechtmäßige Feststellung der Staatsangehörigkeit in den 26 Bundesstaaten des Deutschen Reiches, mit Rechtsstand zum 27. Oktober 1918, in Verbindung mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 22. Juni 1913, an.

 § 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeiten werden nur mit einer Aufwandsentschädigung berechnet (Büromaterial, Porto, Fax- und Telefongebühren usw.).
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.          Die Mitglieder/Fördermitglieder  erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Nichtmitglieder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
Es gibt Vollmitglieder und Fördermitglieder.

Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitgliedschaft kann jede unbescholtene Person/jeder Mensch erwerben,
-  die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,
-  die keinem/keiner der entgegenstehenden Vereine oder Organisationen angehört.
(2) Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung mindestens eines der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.

Vollmitglieder
(1) Vollmitglied kann jede/r unbescholtene Frau, Mann, Person, Mensch werden,
-  die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,
-  die keinem/keiner der entgegenstehenden Vereine oder Organisationen angehört.
- die vom Vorstand dazu berufen und aufgefordert wurden.
Die Vollmitgliedschaft bedingt keine vorherige Fördermitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Jedes Vollmitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Fördermitglieder haben Anwesenheits- und Informationsrecht, jedoch kein Rederecht und auch kein Antragsrecht.
(2)    Jedes Vollmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.
(3)    Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
(4)    Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
(5)    Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt.
(6)    Die Bestimmungen der Satzung, der Ordnung und Beschlüsse, sowie die Einzelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes/Fördermitgliedes ist nach dem ersten Beitragsjahr jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Als Fristeinhaltung genügt das Datum des Poststempels.
(3) Wenn ein Mitglied/Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied/Fördermitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 § 7 Beiträge
Die Mitglieder/Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  5 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Führung und Vertretung des Vereins nach außen
- Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Ihre Beschlüsse verpflichten alle Mitglieder. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs findet die Jahreshauptversammlung (JHV) statt.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über Aufgaben des Vereins, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.                Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

Diese ergänzende Satzung des Vereines für Menschen- und Völkerrecht a. G., ist ab

dem 30. März 2023 rechtskräftig gültig und ersetzt damit die Satzung vom 30. März 2014.

 

1. Vorsitzender – Dieter Weser                                    2. Vorsitzender – Martina Vogel                               

                                             Kassenwart – Doris Weser  

 

Verein für Menschen und Völkerrecht a.G.  | vfuermv(at)gmail.com